Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bad Herrenalb – Abteilung Neusatz-Rotensol e.V."
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart (Vereinsregister-Nummer 330807) eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bad Herrenalb-Neusatz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr 1 AO an die Freiwillige Feuerwehr Bad Herrenalb Abteilung Neusatz-Rotensol.
l Mitsprache bei Beschaffung von Ausrüstung und Ausstattung
l Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
l Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen
l Förderung des Nachwuchses der Feuerwehr Bad Herrenalb - Abteilung Neusatz-Rotensol
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Beiträge
Von den Mitgliedern des Vereins werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitglieder-versammlung jeweils bestimmt wird.
§ 4 Mitglieder
Dem Verein gehören an: Mitglieder
Ehrenmitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, etwaige Ablehnungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden.
Ein Wohnsitzwechsel ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dazu zählen unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, Nichtentrichtung des Beitrages, grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied gehört werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt durch Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Wahl der Kassenprüfer vorzunehmen, sowie Anträge zur Jahreshauptversammlung einzureichen. Hierzu muss eine Frist von zwei Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung eingehalten werden. Anträge sind schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen.
§ 7 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) 2 Beisitzer
f) Mitglied aus dem Abteilungsausschuss der Feuerwehr Neusatz-Rotensol (nur beratende Funktion)
g) Jugendvertreter (nur beratende Funktion)
1)
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann im Rahmen des Zwecks des Vereins alle Fragen selbstständig entscheiden, die nicht Kraft Gesetz oder Satzung der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen.
2)
Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters.
3)
Der Vorstand besteht aus volljährigen Mitgliedern, mit Ausnahme des Jugendvertreters. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen.
4)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.
Gewählt werden abwechselnd:
2. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
l Die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern
l Erstellen des Jahresetats
l Erstellung von Nutzungsordnungen bezüglich des sächlichen Vereinsvermögens
l Planung und Durchführung interner Veranstaltungen
l Einsetzen von Ausschüssen / Arbeitskreisen
l Hinzuziehen von externen Beratern
a) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese.
b) Der Vorstand kann andere Mitglieder mit der Erledigung einzelner, ihm zugewiesener Aufgaben betrauen und insoweit bevollmächtigen. Dadurch entfällt aber seine Verantwortung nicht.
c) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie vertreten jeweils einzeln. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende das Vertretungsrecht nur wahrnehmen, wenn der 1. Vorsitzende offensichtlich verhindert ist.
d) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen, aufzubewahren und den Mitgliedern des Vorstandes zugänglich zu machen.
§ 10 Aufgabe des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, die Verwendung der Mittel und des Vermögens des Vereins. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht.
§ 11 Kassenwesen
Der Kassier ist mitverantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte, den Einzug der Mitgliedsbeiträge und die Einhaltung des Jahresetats.
Der Vorstand erstellt und beschließt die Kassenordnung.
§ 12 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Prüfer, überprüfen die Kassen-geschäfte des Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen und über dessen Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 13 Schriftführer
Der Schriftführer hat die Aufgabe den Schriftwechsel mit Ausnahme der Kassenangelegenheiten zu erledigen. Er besorgt die Veröffentlichungen des Vereines nach Vorstandsbeschluss und führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Kommt ein gültiger Beschluss wegen Beschlussunfähigkeit nicht zustande, entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung, jetzt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3 - Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Bad Herrenalb Abteilung Neusatz-Rotensol zur ausschließlichen Verwendung für die Unterhaltung bzw. Beschaffung von Einrichtungen des Feuerlöschwesens.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Neuauflage der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 12.12.2018 beschlossen.
Sie tritt am Tage nach dieser Beschlussfassung in Kraft.